Abfindungen – (k)ein Grund zur Freude!

Dass sich Wege überraschend trennen können, gehört zum Leben – da stimmen Sie mir gewiss zu. Wir spüren das, denn in letzter Zeit häufen sich bei Svea Kuschel + Kolleginnen die Gespräche um betriebliche Abfindungen. Wenn sich, wie derzeit, das wirtschaftliche Umfeld in Deutschland eintrübt, droht nicht selten leider auch Personalabbau. Viele Unternehmen bieten ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rahmen eines Sozialplans Abfindungen an. Das klingt verlockend, zumal, wenn der Job zuletzt vielleicht wenig Freude machte. Wer jung ist, kann die Abfindung für einen Neubeginn sinnvoll nutzen. Doch wer älter als 55 Jahre ist, wird es möglicherweise schwerer haben, eine neue Festanstellung zu bekommen – Fachkräftemangel hin oder her. Für beide Fälle gilt aber gleichermaßen: Bei Abfindungen kann viel Geld verloren gehen! Und hier setzt unsere Beratung an!

Zunächst: Einen Rechtsanspruch auf eine Abfindung gibt es nicht. In Anlehnung an das Kündigungsschutzgesetz wird auf Grundlage des Bruttolohns, des Alters und der Dauer der Betriebszugehörigkeit eine Abfindung kalkuliert.

Weniger Steuern, dafür mehr Rente und Vermögen

Abfindungen sind Einmalzahlungen und da sie in aller Regel für den Verlust zukünftiger Gehaltszahlungen entschädigen, sind sie sozialversicherungsfrei. Allerdings unterliegen sie als außerordentliche Einkünfte der persönlichen Besteuerung – und das kann teuer werden. Zudem strahlt das Ende des Arbeitsverhältnisses auch auf andere Bereiche, wie das Arbeitslosengeld, aus. Mit 3 wirksamen Maßnahmen, können Sie aber die Steuerlast spürbar mindern, damit mehr für Sie übrigbleibt.

Als erstes bietet es sich an, die Auszahlung ins Folgejahr zu verschieben, wenn kein neuer Job in Aussicht ist. Zudem kann die so genannte Fünftel-Regelung bei der Versteuerung angewandt werden. In diesem Fall wird die Einmalzahlung steuerlich so behandelt, als würde sie gleichmäßig auf die nächsten 5 Jahre ausbezahlt werden.

Haben Sie bei Ihrem Arbeitgeber eine betriebliche Altersvorsorge? Vielleicht sogar noch eine alte Direktversicherung nach §40b Einkommensteuergesetz? Dann können Sie Teile aus der Abfindung unter Ausnutzung der Vervielfältigungsregelung in Ihre bestehenden Verträge steuerfrei einzahlen. Wichtig ist, dass Sie diese Option frühzeitig mit Ihrer Chefin oder Chef besprechen. Vereinfacht schlagen Sie damit zwei Fliegen mit einer Klappe: Sie sparen Steuern und bauen Ihre Altersvorsorge aus.

Drittens: Die Basisrente. Die umfangreichste Steuerersparnis verbunden mit dem größten Effekt für die Altersvorsorge bietet die Basisrente (auch bekannt als Rürup-Rente). Wer im Jahr der Abfindungszahlung bis zu 27.566 Euro  (Ledige; bei Verheirateten 55.132 Euro; Werte gelten für 2024) in eine neue Basisrente einbezahlt, kann diese Beiträge als Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich geltend machen. Sie kürzen das zu versteuernde Einkommen und unterliegen erst im Ruhestand der üblichen Rentenbesteuerung.

Ziehen Sie Expertinnen und Experten hinzu – Beratung lohnt sich!

Es ist in jedem Fall empfehlenswert, Expertenrat hinzuziehen. Ich denke dabei nicht nur an einen Fachanwalt oder -anwältin (Wichtig: die Höhe der Abfindung unterliegt der freien Vereinbarung!) oder einen steuerlichen Berater. Wichtig ist vor allem eine persönliche Anlageberatung. Während Ältere den Zeitraum bis zum regulären Renteneintritt überbrücken müssen und Klarheit über ihre  Alterseinkünfte haben sollten, können Jüngere die Abfindung gezielt für den Vermögensaufbau und die aktienorientierte Altersvorsorge nutzen.

Es geht um die Strategie, die zu Ihnen passt. Schließlich markiert jede Trennung einen Neubeginn.
Umso schöner, wenn dieser mit Vorfreude verbunden ist.